Pflichtversicherung, Gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung., Freiwillige Versicherung, Mitgliedschaft in der GKV, obwohl keine Versicherungspflicht besteht., Familienversicherung, Beitragsfreie Mitversicherung bestimmter Familienangehöriger in der GKV., Kassenwahlrecht, Recht, grundsätzlich zwischen den wählbaren gesetzlichen Krankenkassen zu wählen., Kostenträger, Stelle, die Kosten einer medizinischen Behandlung ganz oder teilweise übernimmt., Primärkassen, Historisch entstandene Gruppe gesetzlicher Krankenkassen, z. B. AOK, BKK und IKK., Ersatzkassen, Gruppe gesetzlicher Krankenkassen, z. B. TK, Barmer und DAK-Gesundheit., Vertragsärztliche Leistung, Leistung im Rahmen der GKV; sie wird grundsätzlich nach dem EBM abgerechnet., Privatärztliche Leistung, Ärztliche Privatleistung, die grundsätzlich nach der GOÄ abgerechnet wird., Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), Wunsch- oder Zusatzleistung außerhalb des regulären GKV-Leistungskatalogs; grundsätzlich Selbstzahlerleistung., Sachleistungsprinzip, Der GKV-Versicherte erhält die medizinische Leistung grundsätzlich ohne direkte Arztrechnung., Kostenerstattungsprinzip, Der Patient erhält eine Rechnung und beantragt anschließend die Erstattung der Kosten., Arbeitsunfall, Unfall, der im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht., Wegeunfall, Unfall auf einem versicherten Weg, z. B. auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit., Schulunfall, Unfall im Zusammenhang mit dem Besuch einer versicherten Bildungseinrichtung., Versicherungspflicht, Gesetzliche Verpflichtung bestimmter Personengruppen, Mitglied der GKV zu sein., Krankenkasse, Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der die Versorgung seiner Versicherten sicherstellt., Selbstzahler, Patient, der die Kosten einer medizinischen Leistung selbst trägt., Anspruchsnachweis, Das ist ein offizielles Dokument, das die Berechtigung einer Person zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen rechtlich belegt., Solidaritätsprinzip, Beiträge richten sich grundsätzlich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, Leistungen nach dem medizinischen Bedarf., Eigenverantwortung, Versicherte sollen durch ihr Verhalten dazu beitragen, ihre Gesundheit zu erhalten und Krankheiten zu vermeiden., Wirtschaftlichkeitsgebot, GKV-Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten., Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Gremium, das durch Richtlinien konkretisiert, welche Leistungen unter welchen Voraussetzungen zur GKV-Versorgung gehören., Pflichtleistung, Leistung, auf die Versicherte bei erfüllten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch haben., Präventive Leistung, Leistung, die Krankheiten verhindern oder frühzeitig erkennen soll., Kurative Leistung, Leistung zur Behandlung bzw. Heilung einer Erkrankung., Ermessensleistung (KK), Zusätzliche Leistung, die eine Krankenkasse über die vorgeschriebenen Pflichtleistungen hinaus anbieten kann., Geldleistung (KK), Leistung, bei der Versicherte eine Geldzahlung erhalten, z. B. Krankengeld., Dienstleistung (KK), Persönlich erbrachte Leistung, z. B. Physiotherapie oder medizinische Fußpflege., Sachleistung (KK), Gegenständliche Leistung zur Versorgung des Patienten, z. B. Arzneimittel, Rollator oder Schuheinlagen.

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