Anordnungverantwortung, technische oder materielle Produkte für medizinische Zwecke (z. B. Verbände, Geräte), die nicht primär pharmakologisch wirken., Therapieverantwortung, Verantwortung der anordnenden Person (z. B. Arzt), dass eine Maßnahme fachlich korrekt, notwendig und angemessen ist., Durchführungsverantwortung, Recht (und Pflicht), eine Anordnung abzulehnen oder zu hinterfragen, wenn sie fachlich falsch oder gefährlich erscheint., Remonstrationsrecht, Regelt die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (z. B. Arbeitsvertrag, Kündigung, Arbeitsschutz)., Zivilrecht, Gesamtverantwortung für Planung, Zielsetzung und Verlauf einer Behandlung – meist beim Arzt oder Heilpraktiker., Arbeitsrecht, Stoffe oder Zubereitungen, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten dienen und pharmakologisch wirken., Medizinprodukte, Rechtsgebiet, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt (z. B. Schadensersatz, Verträge)., Arzneimittel, Rechtliche Situation, in der nicht der Geschädigte, sondern der Behandelnde nachweisen muss, dass kein Fehler vorliegt., Beweislastumkehr, Verantwortung der ausführenden Person (z. B. Pflegekraft), die Maßnahme korrekt, sorgfältig und nach aktuellem Standard umzusetzen, Datenschutz, Gesetzliche Pflicht, patientenbezogene Informationen vertraulich zu behandeln und nicht unbefugt weiterzugeben., Schweigepflicht, chutz personenbezogener Daten vor unbefugter Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe. Ziel ist es, die Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung von Personen zu sichern (z. B. nach DSGVO)., Wundversorgung, Maßnahmen zur Reinigung, Behandlung und Abdeckung von Wunden, um Heilung zu fördern und Infektionen zu verhindern..

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